Vollmachten – Win-Win-Situation!

Bereits der deutsche Dichter und Karikaturist Wilhelm Busch (1832–1908) formulierte: Erstens kommt es anders und zweitens, als man denkt. Auf Unfälle, Krankheiten oder das fortgeschrittene Alter sollte jeder vorbereitet sein, auch wenn man natürlich dazu neigt, dies immer auszublenden. Einerseits ist es möglich sicherzustellen, dass die eigenen Vorstellungen umgesetzt werden, ohne dass man direkt Einfluss nimmt. Andererseits wird Angehörigen die Aufgabe erleichtert, Entscheidungen im Sinne des Betroffenen „richtig“ zu treffen.

Eine Vollmacht ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich dafür da, jemanden in die Lage zu versetzen, als Vertreter des Vollmachtgebers aufzutreten. Oftmals wird eine Vollmacht als sogenannte Generalvollmacht ausgestellt, d.h. die Vollmacht wird für alle Angelegenheiten gegeben. Es ist aber auch möglich, Vollmachten für Teilbereiche (Vermögensvorsorge/Personenvorsorge) oder erst bei Eintreten eines Ereignisses zu erteilen.

Während bei der Personenvorsorge medizinische Aspekte und die Bestimmung des Aufenthaltsortes im Fokus stehen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, etc.), sind bei der Vermögensvorsorge Antworten auf finanzielle Fragen (Vermögensverwaltung/Bankgeschäfte) zu finden.

Bei einem Gemeinschaftskonto in Form eines „Oder-Kontos“ erfolgt grundsätzlich zunächst keine Einschränkung, d.h. keine Sperrung des Kontos, wenn ein Mitinhaber nicht mehr selbst entscheiden kann. Trotzdem ist es wichtig, auch das „Kleingedruckte“ zu lesen, da bei Banken je nach Ausgestaltung des Kontos unterschiedliche Klauseln im Todesfall wirksam werden können. Es gilt zwar beispielsweise erst einmal die gesetzliche Vermutung, dass jedem Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zuzuordnen ist; sollte allerdings vereinbart sein, dass der überlebende Ehepartner das Konto auf seinen Namen umschreiben lassen kann, so hat dies erhebliche Auswirkungen auf die mögliche Einflussnahme der „Erben“. Anders ist dies bei einem „Und-Konto“ als Gemeinschaftskonto. In diesem Fall ist eine Kontoverfügung nur gemeinsam mit den Erben möglich.

Bei einem Einzelkonto erlaubt sowohl die transmortale (über den Tod hinaus) als auch postmortale (für den Todesfall) Vollmacht in einem vorab festgelegten Rahmen, die „Bankgeschäfte am Laufen zu halten“. Ebenso wird ein Vermögensverwaltungsmandat unverändert fortgeführt. Nichtsdestotrotz können in einem möglichen Erbfall die Erben mit entsprechendem Nachweis die Vollmachten einzeln widerrufen.

Die V-Bank als Depotbank von Asset Concepts unterscheidet zwischen folgenden Vollmachten:

  • Vollmacht
    • Der/die Bevollmächtigte darf, auch zu seinen/ihren Gunsten, sämtliche Geschäfte vornehmen, die mit der Konto- und Depotführung der Konten und Depots des/der Vollmachtgebers/-geberin in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
  • Vollmacht für den Todesfall
    • Der/die Bevollmächtigte darf, auch zu seinen/ihren Gunsten, nach Eintritt des Todesfalls des/der Vollmachtgebers/-geberin sämtliche Geschäfte vornehmen, die mit der Konto- und Depotführung der Konten und Depots des/der Vollmachtgebers/-geberin in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
  • Informationsvollmacht inklusive Online-Leseberechtigung
    • Der/die Bevollmächtigte(n) ist/sind berechtigt: Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen entgegenzunehmen, sonstige Abrechnungen und Mitteilungen entgegenzunehmen, Auskünfte (auch telefonisch) von der V-BANK AG zu erhalten.

Sollte jedoch keine Vollmacht existieren, besteht kein Zugriff durch Dritte auf das (Einzel-) Konto und es wird von der Bank im Rahmen der existierenden Vorgaben als „Nachlasskonto“ weitergeführt – auch wenn diese für alle Beteiligten zum Nachteil sein sollten. Nur mit Erbschein, Testament oder auch Erbvertrag als Nachweis können die Erben im Todesfall über das Konto verfügen. Daher: beschäftigen Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen - für sich und im Sinne Ihrer Angehörigen.

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