KzV – Mai 2018

Die Investmentsteuerreform 2018 (Teil IV: Teilfreistellung auf Veräußerungsgewinne)

Veränderungen begünstigen nur den, der darauf vorbereitet ist. Und daher schauen wir an dieser Stelle einmal mehr auf eine Änderung, die uns das Investmentsteuerreformgesetz 2018 gebracht hat, um unsere Portfoliokonstruktion möglichst optimal darauf auszurichten.

Statt der früher für Publikumsfonds auf der Grundlage der jeweils tatsächlich erwirtschafteten Erträge und gezahlten Steuern ermittelten Besteuerungsgrundlagen (wie Zwischen-, Aktien- oder Immobiliengewinne) gibt es nunmehr pauschale Steuerfreistellungssätze für jeden einzelnen Investmentfonds, die danach bestimmt werden, wie hoch die prozentuale Mindestinvestitionsquote eines Investmentfonds in „Kapitalbeteiligungen“ (Kapitalbeteiligungsquote) oder Immobilien/ Immobiliengesellschaften gemäß seinen Anlagebedingungen ist. „Kapitalbeteiligungen“ eines Investmentfonds im Sinne dieser Regelung sind Anteile des Investmentfonds an einer Kapitalgesellschaft (Aktien), die keine Immobiliengesellschaften sind, und mit einer Anrechnungsquote von (nur) 51% die im Fonds enthaltenen Aktienfonds und 25% die im Fonds enthaltenen Mischfonds.

Ein Investmentfonds mit einer Kapitalbeteiligungsquote von mind. 25% seines Nettofondsvermögens erhält eine Teilfreistellung in Höhe von 15% auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne sowie auf die Vorabpauschalen. Hat ein Aktien- oder Mischfonds in seinen Anlagebedingungen festgeschrieben, eine Kapitalbeteiligungsquote von mind. 51% einzuhalten, erhält der Fonds eine pauschale Teilfreistellung in Höhe von beachtlichen 30% auf Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschalen. Bei Immobilienfonds gibt es sogar deutlich höhere Teilfreistellungen: Immobilienfonds mit mind. 51% Immobilien oder Immobiliengesellschaften erhalten eine Teilfreistellung von 60%. Handelt es sich dabei um ausländische Immobilien oder Immobiliengesellschaften beträgt die Teilfreistellung sogar 80%. Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienfreistellung aus.

Insofern ist es durchaus von Vorteil für (steuerpflichtige) Anleger, wenn der Investmentfonds in seinen Anlagebedingungen solche Mindestquoten fest geschrieben hat. Daher haben viele Fondsgesellschaften noch kurz vor Jahresende 2017 entsprechende Anpassungen an ihren Anlagebedingungen vorgenommen, soweit das gemäß der Fondsausrichtung möglich war. Dies war aber zumindest in zwei Fondssegmenten nicht möglich oder nach Abwägung anderer Vorteile nicht durchführbar:

Der erste Problemfall betrifft die sog. REITs-Fonds, mit denen wir bisher in vielen Kundendepots die Assetklasse internationale Immobilien abgedeckt haben. Diese REITs-Fonds haben leider eine Teilfreistellung von Null. Ein Investmentfonds, der ausschließlich in REITs investiert, ist in Deutschland steuerlich kein „Aktienfonds“ (damit keine Teilfreistellung), denn REITs-Aktien gelten steuerlich für Zwecke der Teilfreistellung nicht als Aktien, aber auch nicht als Immobilien oder Immobiliengesellschaften. Sie sind schlicht und einfach „durch das Raster der Steuerjuristen“ gefallen. Insofern haben wir in 2018 keine Neuengagements in diesen Fonds mehr getätigt und werden die Bestandspositionen laufend beobachten und tendenziell eher abbauen.

Der zweite Problembereich betrifft einzelne Small Cap Fonds: Gemäß Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 21.12.2017 sind für die Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen, bei denen der Investmentfonds sowohl zivilrechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer i.S. d. § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO ist. Nach dieser Auslegung ist es leider so, dass wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen z.B. im Rahmen einer Wertpapierleihe übertragen hat, dass dann diese Beteiligungen grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen sind, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht (und damit der Investmentfonds das volle ökonomische Preisänderungsrisiko für die Beteiligung trägt). Daher waren alle Fondsgesellschaften gezwungen, in ihren Anlagebedingungen eine Maximalquote für Wertpapierleihen einzufügen, um eine entsprechende hohe Kapitalbeteiligungsquote auch unter Anrechnung der (potentiell möglichen) Wertpapierleihe für die „Aktienquote abzüglich Wertpapierleihe“ zu erreichen. Hier galt es also zwischen einer hohen Teilfreistellungsquote für die Anleger und dem Verzicht auf Wertpapierleiheerträge für den Investmentfonds abzuwägen. Diese potentiellen Wertpapierleiheerträge sind aber wohl im Aktien Small Cap Segment so bedeutsam, dass sich zumindest eine Fondsgesellschaft (wohl auch mit Blick auf die dominierende Zahl und Bedeutung der Anleger außerhalb von Deutschland) dazu entschlossen hat, die Wertpapierleihe in ihren Small Cap Fonds nicht einzuschränken, so dass diese Fonds, trotz ihres eigentlich nahezu 100-prozentigen Engagements in Aktien, eine Teilfreistellung von Null haben. Auch diese Investmentfonds werden wir in einem ersten Schritt ab 2018 nicht mehr erwerben und in einem zweiten Schritt, abhängig von weiteren Gesichtspunkten, eventuell abbauen.

Der Vorteil der Teilfreistellung auf Veräußerungsgewinne kann natürlich für steuerpflichtige Anleger bei hohen Gewinnen sehr bedeutsam sein. Insbesondere im Aktienbereich ist es bei entsprechender Börsenentwicklung (auch ohne explizite Beispielrechnung) leicht nachvollziehbar, welche Steuerersparnis daraus folgt, wenn statt 100% nur 70% der Gewinne versteuert werden müssen (in Deutschland: 25% Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne plus 5,5% Solidaritätszuschlag und eventuell 9% Kirchensteuer). Es bleiben dann stets 8,4 Prozent vom Gewinn mehr übrig.

 

 

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