KzV – Dezember 2018 -Die Vorabpauschale-

Die Vorabpauschale

 

Wie wir dies bereits ausführlich in unserem Kommentar zur Vermögensanlage vom März 2018 erläutert haben, wurde mit der zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen Investmentsteuerreform eine sogenannte „Vorabpauschale“ eingeführt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahr 2018 alle Investmentfonds einer Mindestbesteuerung unterliegen.

 

Die Mindestbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn der Ausschüttungsbetrag eines Fonds in einem Kalenderjahr eine bestimmte Mindesthöhe nicht erreicht. Die Vorabpauschale ist dann der Betrag, der für ein Kalenderjahr mindestens zu versteuern ist.

 

Da die Vorabpauschale grundsätzlich auf den Wertzuwachs des Investmentfonds (abzüglich der Ausschüttungen) im jeweiligen Kalenderjahr begrenzt ist, lässt sich die Vorabpauschale erst dann ermitteln, wenn der Anteilwert des Investmentfonds am Kalenderjahresende feststeht, d.h. aus praktischer Sicht am ersten Werktag des Folge-Kalenderjahrs. Aus steuerlicher Sicht fließt die Vorabpauschale dem Anleger (fiktiv) an diesem ersten Werktag des Folgejahres bereits zu, d.h. für 2018 am 2.1.2019 und unterliegt dann gemäß des steuerlichen Zuflussprinzips sofort der Abgeltungssteuer.

 

Was bedeutet das für Sie als Anleger?

 

Sofern in Ihrem Depot Investmentfonds enthalten sind, für die die Voraussetzungen zu einer Mindestbesteuerung auf Basis der Vorabpauschale vorliegen, wird die V-Bank Ihrem Depotverrechnungskonto am 2.1.2019 die zu zahlende Abgeltungssteuern belasten.

 

Dabei sind allerdings die folgenden Ausnahmefälle zu berücksichtigen:

  • Ihr Freistellungsauftrag und Ihr allgemeiner Verlustverrechnungstopf „reichen in Summe aus“, um die zu zahlende Abgeltungssteuer vollständig zu verrechnen.
  • Sie haben eine Nichtveranlagungsbe-scheinigung eingereicht.

 

Sollte der verfügbare Betrag auf Ihrem Depotverrechnungskonto für die abzuführende Abgeltungssteuer nicht ausreichen, ist die V-Bank gesetzlich verpflichtet, die Höhe des abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalertrages, zusammen mit Ihren persönlichen Daten, an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden.

 

Wichtig für Sie:

 

Bei einem späteren Verkauf Ihrer Fondsanteile werden alle von Ihnen bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen. Damit wird eine doppelte Besteuerung des Wertzuwachses und der Erträge vermieden.

 

Was müssen Sie tun?

 

Als Ihr Vermögensverwalter werden wir versuchen, die aufgrund der Vorabpauschale zu zahlende Abgeltungssteuer abzuschätzen und noch in 2018 für ausreichende Liquidität auf Ihrem Depotkonto zu sorgen. Sollte im Einzelfall die Liquidität am Anfang des Jahres nicht ausreichen, werden wir kurzfristig für einen Cash-Ausgleich sorgen, so dass von Ihrer Seite nichts zu unternehmen ist.

 

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