Kommentare zur Vermögensanlage (KzV) Oktober 2020

KzV Oktober 2020 – Nachhaltiges Investieren – Teil 2

Vor einem Jahr haben wir das Thema „Nachhaltiges Investieren“ in unserem damaligen Kommentar zur Vermögensanlage von Oktober 2019 bereits behandelt. Wir haben dargelegt, dass die EU unter dieser Überschrift das Ziel verfolgt, dass sich Finanzaktivitäten nicht nur an ökonomischen Kriterien orientieren sollen, sondern auch an Nachhaltigkeitskriterien, wie einer sauberen Umwelt (Environment), einer sozialen Gesellschaft (Social) und einer guten Unternehmensführung (Governance), kurz ESG-Kriterien. Wir haben weiter ausgeführt, dass die Investmentfonds-Anbieter auf diese Entwicklung schon frühzeitig reagiert haben und ein immer größer werdendes Angebot an sogenannten „nachhaltigen“ Investmentfonds anbieten, die wir als Asset Concepts auf Kundenwunsch in unserer Vermögensverwaltung auch bereits einsetzen, sofern diese unsere Mindestanforderungen an ein geeignetes Anlagevehikel erfüllen, wie eine möglichst breite Streuung der Einzelwerterisiken, eine geringe Kostenbelastung, die steuerliche Teilfreistellung bei Aktien-ETF und ein hinreichend großes Fondsvolumen.

In den letzten 12 Monaten haben die EU, die EZB und die BaFin „Nachhaltiges Investieren“ nochmals deutlich "forciert". Zunächst hat die EU am 27. November 2019 die „Offenlegungsverordnung“ verabschiedet. Am 20. Dezember 2019 folgte die BaFin mit einem „Merkblatt zum Umgang mit „Nachhaltigkeitsrisiken“, Im Frühjahr dieses Jahres veröffentlichte die EZB ihren „Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken“. Und schließlich hat die EU am 18. Juni 2020 die lange umstrittene „Taxonomie-Verordnung“ verabschiedet, die darlegt, welche Finanzprodukte als „ökologisch nachhaltig“ klassifiziert werden dürfen, wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass eine EU-Taxonomie bezüglich der Dimensionen „Soziales“ und „Governance“ noch immer aussteht.

Für Vermögensverwalter sehen die „Nachhaltigkeits-Regularien“ im Kern vor, dass ESG-Kriterien in der gesamten Kette des Geschäftsprozesses berücksichtigt werden müssen. Diese Kette umfasst Informations- und Offenlegungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene für Interessenten und Kunden, die Erstellung von Marktanalysen, die Beratung von Kunden, die finalen Investitionsentscheidungen sowie das Risikomanagement. Von besonderer dringlicher Bedeutung für Vermögensverwalter sind zunächst die Informations- und Offenlegungspflichten gemäß der Offenlegungsverordnung, deren Vorgaben in Teilen bereits ab dem 10. März 2021 umgesetzt werden müssen. Hierbei geht es sowohl um Erläuterungspflichten auf der Firmenwebsite, vorvertragliche Informationen für die Kunden sowie die regelmäßige Berichterstattung an Kunden über die Ergebnisse der Vermögensverwaltung. In diesem Zusammenhang ist auch die Einführung einer ESG-Präferenzabfrage beabsichtigt, die Vermögensverwalter dazu verpflichtet, ihre Kunden aktiv danach zu fragen, ob sie bei ihrer Kapitalanlage ESG-Aspekte berücksichtigen wollen.

Wie unsere „Neukunden“ bereits wissen, fragen wir deren ESG-Präferenz im Rahmen des Erstgesprächs bereits aktiv nach. Unseren „älteren“ Bestandskunden stehen wir für Gespräche zu diesem Thema selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.